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INNOPLANT veterinary implants

Imprint

TRA

Trochlea Ridge Arthroplasty

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertrag:
1.1 Vertragsabschluß
Aufträge werden durch schriftliche Auftragserteilung oder Bestellung des Auftraggebers (im nachfolgendem AG genannt) und Annahme-bestätigung durch die INNOPLANT Medizintechnik GmbH (im nachfolgendem INNOPLANT genannt) rechtswirksam. Anders lautende Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur nach entsprechender schriftlicher Bestätigung durch uns.
Die Auftragserteilung gilt als Anerkennung unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
Bei Schreib-, Druck- und Rechenfehlern ist die INNOPLANT zum Rücktritt berechtigt.
2.Lieferung:
2.1 Teillieferungen
Teillieferungen durch die INNOPLANT sind zulässig und jeweils einzeln zu bezahlen.
2.2 Teilzahlungen
Der Auftraggeber ist aufgrund von Aufteilung der Gesamtlieferung auf Teillieferungen nicht berechtigt gegenüber unseren Ansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
3. Lieferfristen:
Die von der Fa. INNOPLANT aufgestellten Lieferfristen stellen Richtwerte dar. Eine angemessene Verlängerung der Frist tritt ein, wenn der AG die zur Ausführung des Vertrages erforderlichen Voraussetzungen nicht schaffen kann. Die Frist verlängert sich ebenfalls beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der INNOPLANT liegen, wie Verzögerungen bei Zulieferern, Verkehrs- oder Betriebsstörungen.
Die vorbezeichneten Umstände hat die INNOPLANT auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines vorliegenden Verzuges entstehen.
Beginn und Ende derartiger Ereignisse wird die INNOPLANT dem AG bald möglichst mitteilen. Schadensersatzansprüche des Kunden entstehen hierdurch nicht.
4. Versand:
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Eine Versicherungspflicht seitens INNOPLANT besteht nicht.
5. Beanstandungen:
Der AG ist verpflichtet, Warenlieferungen sofort nach Empfang auf ihre Unversehrtheit, Vollständigkeit, Identität und Qualität zu überprüfen. Beanstandungen sind der INNOPLANT innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu melden. Nicht sichtbar erkennbare Mängel sind sofort nach Erkennung der INNOPLANT zu melden. Unterlässt der Käufer diese Meldung, gilt die Ware als unbeanstandet angenommen und die Lieferung als vertragsgemäß ausgeführt.
6. Vergütung:
6.1 Vergütungshöhe
Die Höhe des Vergütungsanspruchs geht aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung hervor. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Die Vergütung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne Abzug 10 Kalendertage ab Rechnungsstellung fällig.
Kommt der AG in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
6.2 Vergütung bei Rahmenverträgen
Liegt ein Rahmenvertrag vor auf dem sich die Bestellung des AG bezieht, so gelten ausschließlich die im für den Bestellzeitraum gültigen Rahmenvertrag festgelegten Preise und Lieferbedingungen. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die INNOPLANT
7. Änderungen:
Änderungen des Auftrags während der Auftragsdurchführung sind grundsätzlich zwischen den Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien über Art und Umfang der Änderungen oder der zu ändernden Vergütung nicht zustande, sind beide Parteien zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Im Fall der Kündigung des Vertrages gilt für die Vergütung die nach dem Werkvertragsrecht vorgesehenen Regelungen.
8. Zahlungsbedingungen:
Die Vergütung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne Abzug 10 Tage ab Rechnungsstellung fällig. Der Vertragspartner kann mit den Ansprüchen der INNOPLANT nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung an die INNOPLANT unbestritten ist oder ein rechtskräftiges Urteil bzw. ein unwidersprochener Mahnbescheid vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit sein Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis beruht (siehe auch AGB-Gesetz § 11).
9. Eigentumsvorbehalt:
Die von der INNOPLANT gelieferten Ware, Leistungen sowie Lieferungen und Teillieferungen, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum der INNOPLANT.
10. Haftung
10.1 Risiko des Auftraggeber bei Einzelanfertigungen:
Die INNOPLANT haftet nicht für Schäden die von ihr vorgeschlagene Konstruktion verursacht werden. (siehe auch AGB-Gesetz § 11) Der AG ist verpflichtet, das von der INNOPLANT geschaffene Werk selbstständig auf seine Funktionstauglichkeit und Realisierbarkeit zu überprüfen. Die Verwertung der Arbeit der INNOPLANT geschieht auf eigenes Risiko des AG.
10.2 Haftungshöhe
Eine eventuelle Haftung der INNOPLANT für sich und ihre Mitarbeiter beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzlich herbeigeführte unmittelbare Sachschäden. Sie ist auf die Wiederbeschaffungskosten bzw. Neukonstruktion pauschaliert (siehe auch AGB-Gesetz § 11., 7.)
11. Weiterverkauf
Der Weiterverkauf unserer Erzeugnisse ist nur in Originalpackungen der INNOPLANT gestattet.
12. Veröffentlichungen
Die INNOPLANT ist berechtigt, in Veröffentlichungen auf ihre Mitarbeit an dem jeweiligen Vertragsgegenstand hinzuweisen.
13. Fremdleistungen
Die INNOPLANT ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Leistungen an ihre Dienstleister und Subunternehmer zu vergeben, sofern keine gesetzlichen Bestimmungen dagegen stoßen.
14. Sonstiges
14.1 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz der INNOPLANT.
14.2 Gerichtsstand
Ist der Kunde ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so gilt folgendes: Bei allen sich aus einem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheckprozess ist die Klage bei den für den Sitz der INNOPLANT zuständigen Gerichten zu erheben.















General Terms and Conditions of Trade (german language)