

General Terms and Conditions of Trade (in german)
1. Vertrag:
1.1 Vertragsabschluß
Aufträge werden durch schriftliche Auftragserteilung
oder Bestellung des Auftraggebers (im nachfolgendem AG genannt) und Annahmebestätigung
durch die INNOPLANT veterinary (im nachfolgendem INNOPLANT genannt) rechtswirksam.
Anders lautende Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur
nach entsprechender schriftlicher Bestätigung durch uns.
Die Auftragserteilung gilt
als Anerkennung unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
Bei Schreib-
2.Lieferung:
2.1 Teillieferungen
Teillieferungen
durch die INNOPLANT sind zulässig und jeweils einzeln als zu bezahlen.
2.2 Teilzahlungen
Der
Auftraggeber ist aufgrund von Aufteilung der Gesamtlieferung auf Teillieferungen
nicht berechtigt gegenüber unseren Ansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu
machen.
3. Lieferfristen:
Die von der Fa. INNOPLANT aufgestellten Lieferfristen stellen
Richtwerte dar. Eine angemessene Verlängerung der Frist tritt ein, wenn der AG die
zur Ausführung des Vertrages erforderlichen Voraussetzungen nicht schaffen kann.
Die Frist verlängert sich ebenfalls beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die
außerhalb des Einflussbereiches der INNOPLANT liegen, wie Verzögerungen bei Zulieferern,
Verkehrs-
Die vorbezeichneten Umstände hat die INNOPLANT
auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines vorliegenden Verzuges entstehen.
Beginn
und Ende derartiger Ereignisse wird die INNOPLANT dem AG bald möglichst mitteilen.
Schadensersatzansprüche des Kunden entstehen hierdurch nicht.
4. Versand:
Der Versand
erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Eine Versicherungspflicht seitens INNOPLANT
besteht nicht.
5. Beanstandungen:
Der AG ist verpflichtet, Warenlieferungen sofort
nach Empfang auf ihre Unversehrtheit, Vollständigkeit, Identität und Qualität zu
überprüfen. Beanstandungen sind der INNOPLANT innerhalb von 14 Tagen nach Empfang
der Ware schriftlich zu melden. Nicht sichtbar erkennbare Mängel sind sofort nach
Erkennung der INNOPLANT zu melden. Unterlässt der Käufer diese Meldung, gilt die
Ware als unbeanstandet angenommen und die Lieferung als vertragsgemäß ausgeführt.
6. Vergütung:
6.1 Vergütungshöhe
Die Höhe des Vergütungsanspruchs geht aus dem Angebot
bzw. der Auftragsbestätigung hervor. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Die Vergütung
ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne Abzug 10 Kalendertage ab Rechnungsstellung
fällig.
Kommt der AG in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 3 % über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer
zu entrichten.
6.2 Vergütung bei Rahmenverträgen
Liegt ein Rahmenvertrag vor auf dem
sich die Bestellung des AG bezieht, so gelten ausschließlich die im für den Bestellzeitraum
gültigen Rahmenvertrag festgelegten Preise und Lieferbedingungen. Abweichungen bedürfen
der schriftlichen Zustimmung durch die INNOPLANT
7. Änderungen:
Änderungen des Auftrags
während der Auftragsdurchführung sind grundsätzlich zwischen den Vertragsparteien
schriftlich zu vereinbaren. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien über Art und
Umfang der Änderungen oder der zu ändernden Vergütung nicht zustande, sind beide
Parteien zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Im Fall der Kündigung des Vertrages
gilt für die Vergütung die nach dem Werkvertragsrecht vorgesehenen Regelungen.
8.
Zahlungsbedingungen:
Die Vergütung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne
Abzug 10 Tage ab Rechnungsstellung fällig. Der Vertragspartner kann mit den Ansprüchen
der INNOPLANT nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung an die INNOPLANT unbestritten
ist oder ein rechtskräftiges Urteil bzw. ein unwidersprochener Mahnbescheid vorliegt,
ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit sein Ansprüchen
aus diesem Vertragsverhältnis beruht (siehe auch AGB-
9. Eigentumsvorbehalt:
Die
von der INNOPLANT gelieferten Ware, Leistungen sowie Lieferungen und Teillieferungen,
bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen
aus der Geschäftsverbindung Eigentum der INNOPLANT.
10. Haftung
10.1 Risiko des Auftraggeber
bei Einzelanfertigungen:
Die INNOPLANT haftet nicht für Schäden die von ihr vorgeschlagene
Konstruktion verursacht werden. (siehe auch AGB-
10.2 Haftungshöhe
Eine eventuelle Haftung der INNOPLANT
für sich und ihre Mitarbeiter beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzlich
herbeigeführte unmittelbare Sachschäden. Sie ist auf die Wiederbeschaffungskosten
bzw. Neukonstruktion pauschaliert (siehe auch AGB-
11. Weiterverkauf
Der Weiterverkauf unserer Erzeugnisse ist nur in Originalpackungen der INNOPLANT
gestattet.
12. Veröffentlichungen
Die INNOPLANT ist berechtigt, in Veröffentlichungen
auf ihre Mitarbeit an dem jeweiligen Vertragsgegenstand hinzuweisen.
13. Fremdleistungen
Die
INNOPLANT ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Leistungen an ihre
Dienstleister und Subunternehmer zu vergeben, sofern keine gesetzlichen Bestimmungen
dagegen stoßen.
14. Sonstiges
14.1 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz der INNOPLANT.
14.2 Gerichtsstand
Ist
der Kunde ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so gilt folgendes: Bei allen sich aus
einem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ergebenden Streitigkeiten einschließlich
Scheckprozess ist die Klage bei den für den Sitz der INNOPLANT zuständigen Gerichten
zu erheben.